Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.08.2015 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 22.09.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seines Zwangsgeldantrages nach § 888 ZPO vom 29.06.2015 ist unbegründet.
Dem Kläger steht nach dem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.01.2015 in Sachen
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