ArbG Gießen, vom 11.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 249/13
Erfüllung des Anspruchs auf Arbeitslohn durch Übernahme der Führerscheinkosten eines ArbeitnehmersVoraussetzungen eines Anspruchs auf ÜberstundenvergütungAnforderungen an die Feststellung der betriebsüblichen Arbeitszeit
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.03.2015 - Aktenzeichen 15 Sa 756/14
DRsp Nr. 2016/2231
Erfüllung des Anspruchs auf Arbeitslohn durch Übernahme der Führerscheinkosten eines ArbeitnehmersVoraussetzungen eines Anspruchs auf ÜberstundenvergütungAnforderungen an die Feststellung der betriebsüblichen Arbeitszeit
Orientierungssätze:Einzelfall
1. Hat der Arbeitgeber die Kosten eines Mitarbeiters für die Erlangung eines Führerscheins übernommen, so kann der Anspruch auf Zahlung von Arbeitslohn - ggfls. in den Grenzen der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen - hierdurch nur als erfüllt angesehen werden, wenn der Arbeitgeber substantiiert darlegt und beweist, dass dies auf einer Abrede mit dem Arbeitnehmer beruht.2. Ebenso ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig für die Abrede, mit dem Arbeitnehmer sei vereinbart worden, dass die Kosten nur übernommen würden, wenn er dem Betrieb im Anschluss an die Erlangung des Führerscheins noch mindestens für zwei Jahre zur Verfügung stehe.
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