BSG - Urteil vom 25.06.2002
B 11 AL 67/01 R
Normen:
AFG § 107 S. 1 Nr. 5 Buchst. c ; BErzGG § 1 Abs. 3 Nr. 1 § 4 § 5 ; SGB III § 123 S. 1 Nr. 1 § 124 Abs. 1 § 124 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 § 427 Abs. 2 § 427 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 12 AL 181/00 - 15.08.2001,
SG Gelsenkirchen, vom 08.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 AL 51/99

Erfüllung der Anwartschaftszeit für den Arbeitslosengeldanspruch durch gleichgestellte Zeiten

BSG, Urteil vom 25.06.2002 - Aktenzeichen B 11 AL 67/01 R

DRsp Nr. 2002/13127

Erfüllung der Anwartschaftszeit für den Arbeitslosengeldanspruch durch gleichgestellte Zeiten

1. Es ist ist rechtlich nicht ausgeschlossen, die Anwartschaftszeit nach § 123 SGB III mit Zeiten, die nach § 107 AFG einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt waren, zu erfüllen. 2. Da § 107 Satz 1 Nr 5 Buchst c AFG die Anerkennung der Erziehungsleistung durch die Möglichkeit der Wahl zwischen Familien- und Erwerbstätigkeit und demgemäß die Verhinderung einer Beeinträchtigung der sozialen Sicherung des Erziehenden für die Zeit der Betreuung und Erziehung bezweckt, ist der Unterbrechungstatbestand auch dann gewahrt, wenn sich die Betreuungs- und Erziehungszeiten an eine beitragspflichtige Beschäftigung anschließen und das Kind bis zur Arbeitslosmeldung weiter betreut und erzogen wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 107 S. 1 Nr. 5 Buchst. c ; BErzGG § 1 Abs. 3 Nr. 1 § 4 § 5 ; SGB III § 123 S. 1 Nr. 1 § 124 Abs. 1 § 124 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 § 427 Abs. 2 § 427 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 13. Januar 1998, wobei insbesondere streitig ist, ob die Klägerin die Anwartschaftszeit erfüllt hat.