Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers.
Der am 10. Juni 1975 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. April 2005 als Facharbeiter für Betriebsinstallation zu einem Bruttostundenlohn von 12,00 EUR im Rahmen einer 40 Stundenwoche bei der Beklagten beschäftigt.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom 01.12.2004 in dem u.a. folgendes geregelt war:
"§ 1
Urlaub
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