BAG - Urteil vom 20.04.2016
10 AZR 111/15
Normen:
ZPO § 139 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b);
Fundstellen:
AP ZPO § 138 Nr. 16
BAGE 155, 44
BB 2016, 2100
EzA-SD 2016, 16
MDR 2016, 1393
NJW 2016, 2830
NZA-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 986/13
ArbG Köln, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5629/12

Erforderlichkeit und substantiierte Darlegung der Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils bei einer zivilprozessrechtlichen VerfahrensrügeMangelnde Bestimmtheit einer Teilklage bei unschlüssigem oder ungenügendem Sachvortrag der klägerischen Partei und Möglichkeit des Nachschiebens ausreichender Begründungen und Bestimmungen des Klageantrages gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im zweiten Rechtszug

BAG, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 10 AZR 111/15

DRsp Nr. 2016/12107

Erforderlichkeit und substantiierte Darlegung der Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils bei einer zivilprozessrechtlichen Verfahrensrüge Mangelnde Bestimmtheit einer Teilklage bei unschlüssigem oder ungenügendem Sachvortrag der klägerischen Partei und Möglichkeit des Nachschiebens ausreichender Begründungen und Bestimmungen des Klageantrages gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im zweiten Rechtszug

Weist das Landesarbeitsgericht eine Klage als unzulässig ab und macht es hilfsweise Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage, darf das Revisionsgericht auf die Begründetheit der Klage nur eingehen, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt festgestellt hat, der für die rechtliche Beurteilung des Falls eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Diese Voraussetzung ist etwa erfüllt, wenn der Klagevortrag in jeder Richtung unschlüssig ist und auch durch weiteres Parteivorbringen nicht schlüssig gemacht werden kann. Orientierungssätze: