VG Halle, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 252/07
Erforderlichkeit eines Antrags auf Zuziehung des Personalrates vor einer beabsichtigten Maßnahme (hier: Ruhestandsversetzung); Regelungsinhalt des § 66 Nr. 8 Personalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA); Fristgebundenheit der Anträge nach § 78 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und nach § 66 Nr. 8 PersVG LSA; Nachholbarkeit des Beteiligungsverfahrens nach Erlass eines Widerspruchsbescheides; Nachholbarkeit des landespersonalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens in einem Zurruhesetzungsverfahren; Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung über die dauernde Dienstunfähigkeit eines Beamten; Rechtsfolgen des Unterlassens einer gebotenen Beteiligung des Personalrates
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.11.2009 - Aktenzeichen 1 L 73/09
DRsp Nr. 2010/1639
Erforderlichkeit eines Antrags auf Zuziehung des Personalrates vor einer beabsichtigten Maßnahme (hier: Ruhestandsversetzung); Regelungsinhalt des § 66 Nr. 8 Personalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA); Fristgebundenheit der Anträge nach § 78 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und nach § 66 Nr. 8 PersVG LSA; Nachholbarkeit des Beteiligungsverfahrens nach Erlass eines Widerspruchsbescheides; Nachholbarkeit des landespersonalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens in einem Zurruhesetzungsverfahren; Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung über die dauernde Dienstunfähigkeit eines Beamten; Rechtsfolgen des Unterlassens einer gebotenen Beteiligung des Personalrates
1. § 66 Nr. 8 PersVG LSA regelt lediglich, dass der Personalrat in Personalangelegenheiten der Beamten bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand mitbestimmt, sofern der Beamte die Mitbestimmung beantragt.2. Ebenso wenig wie der Antrag gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BPersVG an eine Frist gebunden ist, ist dies nach der Regelung des § 66 Nr. 8 PersVG LSA der Fall.
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