LAG München - Beschluss vom 25.06.2020
3 TaBV 118/19
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 336/19

Erforderlichkeit einer BetriebsratsschulungDarlegung eines gegenwärtigen Bedürfnisses für die erforderliche Teilnahme an einer Betriebsratsschulung

LAG München, Beschluss vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 3 TaBV 118/19

DRsp Nr. 2021/2551

Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung Darlegung eines gegenwärtigen Bedürfnisses für die erforderliche Teilnahme an einer Betriebsratsschulung

Für die Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung, die nicht Grundkenntnisse vermittelt, muss der Betriebsrat "ausreichende Anhaltspunkte" vortragen. In Bezug auf das Schulungsthema "Konstruktives Konfliktmanagement in der BR-Arbeit Teil 1", in dem ein einfaches Betriebsratsmitglied, das in den Gesamtbetriebsrat und IT-Ausschüsse entsandt ist, geschult werden soll, genügt die rein theoretische Möglichkeit einer Konfliktlage nicht. Es müssen Umstände vorgetragen werden, aus denen auf ein gegenwärtiges Bedürfnis zu schließen ist.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 17.10.2019 - 12 BV 336/19 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Erforderlichkeit der Teilnahme des zu 3. beteiligten Betriebsratsmitglieds an Betriebsratsschulungen und über damit im Zusammenhang stehende Freistellungsansprüche.