LAG Köln - Beschluss vom 23.07.2013
7 Ta 141/13
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8037/12

Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung bei Prozesskostenhilfe - Aufgaben und Funktionen der Rechtsantragstelle - zur Rechtsberatung durch die Rechtsantragstelle

LAG Köln, Beschluss vom 23.07.2013 - Aktenzeichen 7 Ta 141/13

DRsp Nr. 2013/19620

Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung bei Prozesskostenhilfe - Aufgaben und Funktionen der Rechtsantragstelle - zur Rechtsberatung durch die Rechtsantragstelle

Zum Merkmal der "Erforderlichkeit" i. S. v. § 121 II ZPO als Voraussetzung einer Anwaltsbeiordnung im Wege der PKH (Fortführung v. 7 Ta 305/12 vom 24.01.2013).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.02.2013 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 17.04.2013 abgeändert:

Der Klägerin wird zur Wahrnehmung ihrer Rechte in dem Hauptsacheverfahren erster Instanz, Arbeitsgericht Köln 9 Ca 8037/12, antragsgemäß Rechtsanwalt T L aus 50181 B beigeordnet.

Im Übrigen bleiben die Bedingungen der bewilligten Prozesskostenhilfe unverändert.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe

I. Die 26jährige Klägerin des Hauptsacheverfahrens Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 8037/12 war seit dem 01.05.2012 bei der Beklagten als "Küchenkraft" beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein siebenseitiger, von der Beklagten vorgegebener schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde. Über die Vergütung der Klägerin heißt es in dem Arbeitsvertrag: "Der Arbeitnehmer wird in die Tarifgruppe 2 b eingruppiert. Die Vergütung beträgt monatlich 1.339,- € brutto."