LAG Köln - Urteil vom 24.06.2020
11 Sa 678/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 740/18

Erforderlichkeit des Vergleiches von Grundtätigkeit und herausgehobener Tätigkeit beim Tatsachenvortrag zur EingruppierungEigenes Regelwerk des Arbeitgebers als Voraussetzung für Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes

LAG Köln, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 678/19

DRsp Nr. 2021/941

Erforderlichkeit des Vergleiches von Grundtätigkeit und herausgehobener Tätigkeit beim Tatsachenvortrag zur Eingruppierung Eigenes Regelwerk des Arbeitgebers als Voraussetzung für Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes

Selbständige Leistungen setzen ein selbständiges Arbeiten und die Entwicklung ausreichender Eigeninitiative voraus.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.09.2019 - 5 Ca 740/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand