Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 13.11.2013 – 2 Ca 1415/13 – abgeändert:
a)Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2013 437,31 € brutto nebst Fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 15.07.2013 zu zahlen.
b)Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2013 481,06 € brutto nebst Fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 15.07.2013 zu zahlen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Dauer der Teilnahme an zwei Modulen einer Schulungsveranstaltung.
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