LAG Düsseldorf - Beschluss vom 03.07.2020
10 TaBV 71/18
Normen:
BGB § 126 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 15/18

Erforderlichkeit der Originalunterschrift auf Zustimmungserklärung bei Wahlbewerbung für den BetriebsratEingescannte Unterschrift keine OriginalunterschriftPflicht zur zusätzlichen Bekanntmachung der Vorschlagsliste per MailGeeignetheit der Beeinflussung des Wahlergebnisses bei Verstoß gegen § 19 Abs. 1 BetrVG

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2020 - Aktenzeichen 10 TaBV 71/18

DRsp Nr. 2021/2776

Erforderlichkeit der Originalunterschrift auf Zustimmungserklärung bei Wahlbewerbung für den Betriebsrat Eingescannte Unterschrift keine Originalunterschrift Pflicht zur zusätzlichen Bekanntmachung der Vorschlagsliste per Mail Geeignetheit der Beeinflussung des Wahlergebnisses bei Verstoß gegen § 19 Abs. 1 BetrVG

1. Die einer Vorschlagsliste nach § 6 Abs. 3 Satz 2 WO BetrVG beizufügenden schriftlichen Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in die Liste müssen mit Originalunterschriften versehen sein. Es reicht nicht aus, wenn dem Wahlvorstand lediglich die Telekopie der Originalunterschriften zugeht. Das folgt insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Formvorschrift (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 20.05.2005 - 10 TaBV 94/04 - Rz. 92 juris; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 11 TaBV 68/07 -, Rn. 33 - 35, juris; für Wahlvorschläge iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO : BAG, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 39/08 -, Rn. 30, juris). Für eingescannte Unterschriften gilt nichts anderes.