I.
Die Beteiligten streiten um die Zurverfügungstellung eines geeigneten Raums für Betriebsratstätigkeit.
Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin, in dem ca. 50 Arbeitnehmer beschäftigt sind, bestehende Betriebsrat, dessen gesetzlich vorgeschriebene Mitgliederzahl 3 beträgt. Nach Ausscheiden eines Betriebsratsmitgliedes aufgrund einer Eigenkündigung zum 31.05.2005 und Rücktritts des einzigen Ersatzmitglieds von seinem Betriebsratsamt ist der Betriebsrat nunmehr unterbesetzt.
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