LAG Hamm - Beschluss vom 09.03.2007
10 TaBV 34/06
Normen:
BetrVG § 29 Abs. 2, 3 § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 § 80 Abs. 1 Nr. 4 § 90 Abs. 1 ; SGB IX § 93 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 34/06

Erforderliche Teilnahme an Schulungsveranstaltung zum Schwerbehindertenrecht - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Fehlerhaftigkeit des dem Beschlussverfahren zugrunde liegenden Betriebsratsbeschlusses - Anrechnung von ersparten Verpflegungsaufwendungen

LAG Hamm, Beschluss vom 09.03.2007 - Aktenzeichen 10 TaBV 34/06

DRsp Nr. 2007/11607

Erforderliche Teilnahme an Schulungsveranstaltung zum Schwerbehindertenrecht - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Fehlerhaftigkeit des dem Beschlussverfahren zugrunde liegenden Betriebsratsbeschlusses - Anrechnung von ersparten Verpflegungsaufwendungen

1. Legt der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss des Gremiums über die Einleitung des Beschlussverfahrens im Einzelnen und unter Beifügung von Unterlagen dar, ist ein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen durch die Arbeitgeberin unbeachtlich; die Arbeitgeberin hat vielmehr als Reaktion darauf darzulegen, in welchen einzelnen Punkten und weshalb die Behauptungen des Betriebsrats nicht als wahr zu erachten sind.2. Auch Schulungen über Kenntnisse auf dem Spezialgebiet des Schwerbehindertenrechts können für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sein, und zwar unabhängig davon, ob der Vertrauensmann der Schwerbehinderten dem Betriebsrat als ordentliches Mitglied angehört; selbst wenn dies der Fall ist, ist es regelmäßig grundsätzlich erforderlich, dass sich ein weiteres Betriebsratsmitglied Kenntnisse auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts aneignet.3. Voraussetzung für die Wahrnehmung derartiger Aufgaben durch den Betriebsrat ist jedoch, dass überhaupt im Betrieb schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind.