Die zulässige Berufung des Antragsgegners ist unbegründet, weil das landgerichtliche Urteil im Ergebnis und im Wesentlichen auch in der Begründung zutreffend ist, so dass der Senat weitgehend auf das angefochtene Urteil Bezug nehmen kann.
Im Hinblick auf die Berufungsangriffe des Antragsgegners gegen das landgerichtliche Urteil sind nur folgende Ausführungen veranlasst:
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