LAG Nürnberg - Urteil vom 03.12.2015
5 Sa 453/14
Normen:
BGB § 241 Abs. 1; BGB § 252 S. 1; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
AUR 2016, 211
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1617/13

Erfolgsvergütung einer Oberärztin der Gastroenterologie in einem KrankenhausSchadensersatzanspruch aufgrund gescheiterter Vertragsverhandlungen über die Gewinnbeteiligung

LAG Nürnberg, Urteil vom 03.12.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 453/14

DRsp Nr. 2016/5413

Erfolgsvergütung einer Oberärztin der Gastroenterologie in einem Krankenhaus Schadensersatzanspruch aufgrund gescheiterter Vertragsverhandlungen über die Gewinnbeteiligung

Beide Parteien haben sich in einem Vorvertrag verpflichtet, unter Beachtung der beiderseitigen Interessen für das Kalenderjahr 2012 eine variable Vergütung zu vereinbaren. Zu einem Abschluss kam es wegen Dissens der Parteien nicht. Schadensersatz wegen nicht erfolgter Zielvereinbarung.

1. Haben die Arbeitsvertragsparteien vertraglich vereinbart, für die Folgejahre eine vertragliche Regelung über die Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmerin zu vereinbaren, obliegt sowohl dem Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmerin gleichrangig die Initiative zur Führung eines Gespräches mit dem Ziel, eine Vereinbarung zu treffen; eine diesbezügliche Pflichtverletzung kann einen Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmerin begründen.