ArbG Würzburg, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1617/13
Erfolgsvergütung einer Oberärztin der Gastroenterologie in einem KrankenhausSchadensersatzanspruch aufgrund gescheiterter Vertragsverhandlungen über die Gewinnbeteiligung
LAG Nürnberg, Urteil vom 03.12.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 453/14
DRsp Nr. 2016/5413
Erfolgsvergütung einer Oberärztin der Gastroenterologie in einem KrankenhausSchadensersatzanspruch aufgrund gescheiterter Vertragsverhandlungen über die Gewinnbeteiligung
Beide Parteien haben sich in einem Vorvertrag verpflichtet, unter Beachtung der beiderseitigen Interessen für das Kalenderjahr 2012 eine variable Vergütung zu vereinbaren. Zu einem Abschluss kam es wegen Dissens der Parteien nicht. Schadensersatz wegen nicht erfolgter Zielvereinbarung.
1. Haben die Arbeitsvertragsparteien vertraglich vereinbart, für die Folgejahre eine vertragliche Regelung über die Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmerin zu vereinbaren, obliegt sowohl dem Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmerin gleichrangig die Initiative zur Führung eines Gespräches mit dem Ziel, eine Vereinbarung zu treffen; eine diesbezügliche Pflichtverletzung kann einen Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmerin begründen.
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