LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.08.2007
8 Sa 311/07
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1627/06

Erfolgsbeteiligung des altersteilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers während der Passivphase in Höhe des entsprechenden Zeitraums der Aktivphase

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.08.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 311/07

DRsp Nr. 2008/9776

Erfolgsbeteiligung des altersteilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers während der Passivphase in Höhe des entsprechenden Zeitraums der Aktivphase

Die Regelung einer Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit, nach der für die Berechnung einer Erfolgsbeteiligung des (im Blockmodell) altersteilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers während der Passivphase auf die Höhe der Erfolgsbeteiligung in dem entsprechenden Zeitraum der Aktivphase abgestellt wird, verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG.

Normenkette:

TzBfG § 4 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger während der passiven Phase eines im sogen. Blockmodell durchgeführten Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses zustehenden Erfolgsbeteiligung.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.02.2007 (dort Seiten 3 bis 6 = Bl. 76 bis 80 d. A.).

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.357,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.