BAG - Urteil vom 15.10.2021
6 AZR 254/20
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 16 Abs. 2 S. 4; Landeshaushaltsordnung (LHO) Rheinland-Pfalz vom 20.12.1971 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2019, GVBl. S. 333);
Fundstellen:
AP TV-L _ 16 Nr. 16
AuR 2022, 43
BAGE 176, 95
BB 2021, 2931
EzA-SD 2021, 10
NZA-RR 2022, 85
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 18/19
ArbG Kaiserslautern, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 952/18

Erfolgsaussichten einer negativen ZwischenfeststellungsklageVoraussetzungen einer korrigierenden Rückstufung des Arbeitnehmers durch den ArbeitgeberAnerkennung früherer förderlicher Tätigkeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ohne ausdrückliches Verlangen des Arbeitnehmers bei der EinstellungBeachtung haushaltsrechtlicher Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch den öffentlichen ArbeitgeberZielsetzung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L

BAG, Urteil vom 15.10.2021 - Aktenzeichen 6 AZR 254/20

DRsp Nr. 2021/17366

Erfolgsaussichten einer negativen Zwischenfeststellungsklage Voraussetzungen einer korrigierenden Rückstufung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber Anerkennung früherer förderlicher Tätigkeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ohne ausdrückliches Verlangen des Arbeitnehmers bei der Einstellung Beachtung haushaltsrechtlicher Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch den öffentlichen Arbeitgeber Zielsetzung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L

Die Anerkennung von Zeiten förderlicher Tätigkeit nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L setzt nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Bewerber bei seiner Einstellung eine Berücksichtigung solcher Zeiten verlangt. Orientierungssätze: 1. Einer negativen Feststellungsklage ist nicht erst stattzugeben, wenn feststeht, dass der streitige Anspruch nicht besteht, sondern bereits dann, wenn offenbleibt, ob die Forderung berechtigt ist (Rn. 15). 2. Ein Arbeitgeber kann eine korrigierende Rückstufung nur durchführen, wenn er sich bei der Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Tarifnorm - hier des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L - geirrt hat, nicht jedoch, wenn er im Nachhinein zu der Auffassung gelangt, sein Ermessen nicht richtig ausgeübt zu haben (Rn. 17).