LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.08.2007
1 Ta 110/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; BRTV § 14 ; NachwG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 22.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1971 b/06

Erfolgsaussichten einer Lohnklage bei treuwidriger Berufung des Arbeitgebers auf tarifliche Ausschlussfrist nach ausdrücklicher Streichung im Arbeitsvertrag - Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmerin bei Verstoß gegen Nachweispflichten

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.08.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 110/07

DRsp Nr. 2007/18054

Erfolgsaussichten einer Lohnklage bei treuwidriger Berufung des Arbeitgebers auf tarifliche Ausschlussfrist nach ausdrücklicher Streichung im Arbeitsvertrag - Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmerin bei Verstoß gegen Nachweispflichten

1. Hat der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag unter "§ 2 Tarifverträge" die Geltung von Tarifverträgen ausdrücklich dadurch ausgeschlossen, dass dieser Passus gestrichen worden ist, hat er gegenüber der Arbeitnehmerin den Eindruck erweckt, dass Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung finden; damit hat er möglicherweise einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass er sich nicht anschließend auf die Geltung des Bundesrahmentarifvertrages berufen wird, womit gute Gründe dafür sprechen, dass sich der Arbeitgeber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Ausschlussfrist des BRTV berufen kann. 2. Zu dem kann sich aus einem unterlassenen Nachweis des anzuwendenden Tarifvertrages eine Schadensersatzverpflichtung ergeben, die mit dem Verfall des Lohnanspruches entstanden ist.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; BRTV § 14 ; NachwG § 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin/Beschwerdeführerin will die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erreichen.