LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.07.2011
7 Ta 184/11
Normen:
BGB § 612 a; BGB § 612a; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 4; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 69/11

Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage bei Wartezeitkündigung nach Arbeitsunfähigkeit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.07.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 184/11

DRsp Nr. 2011/16577

Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage bei Wartezeitkündigung nach Arbeitsunfähigkeit

Bei einer Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses fehlt einer Klage mit dem zeitlich unbegrenzten, nicht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist beschränkten Antrag gem. § 4 Satz 1 KSchG nicht die erforderliche Erfolgsaussicht i. S. d. § 114 ZPO, wenn die Kündigung unmittelbar nach Beendigung einer Arbeitsunfähigkeitszeit ausgesprochen wurde und der Kläger sich in der Klageschrift auf das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB berufen hat.

Leitsätze der Redaktion: 1. Kann der Arbeitnehmer bei der Klageerhebung schwerlich voraussehen, wie sich die Arbeitgeberin zu etwaigen Kündigungsgründen einlassen wird, darf ihm im Hinblick auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht das Recht abgesprochen werden, sich auf eine mögliche Unwirksamkeit der Kündigung wegen der Verletzung eines außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes bestehenden Vorschrift zu berufen. 2. Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn bereits nach dem vom Kläger selbst vorgetragenen Sachverhalt ein Fortbestand über das Ende der ordentlichen Kündigungsfrist hinaus aus keinem denkbaren Grund in Frage kommt.