Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe teilweise ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.10.2016 abgeändert.
Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug auch bezüglich der Kündigungsschutzklage und der Zeugnisanträge derzeit ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts K niedergelassenen Rechtsanwalts mit Wirkung ab dem 18.07.2016 bewilligt.
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