LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.05.2013
12 Ta 333/12
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2, ZPO § 114, ArbGG § 11 a;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 130/12

Erfolgsaussichten bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe -Antrag auf Beiordnung als Hilfsantrag - Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite - bei Beurteilung ist auf den Horizont der Partei abzustellen) Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann an die Bewertung der Erfolgsaussicht geknüpft werden. Offensichtlich mutwillig ist eine Rechtsverfolgung erst dann, wenn auf den ersten Blick ohne nähere Prüfung erkennbar ist, dass sie erfolglos sein muss.

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.05.2013 - Aktenzeichen 12 Ta 333/12

DRsp Nr. 2013/22125

Erfolgsaussichten bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe –Antrag auf Beiordnung als Hilfsantrag - Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite - bei Beurteilung ist auf den Horizont der Partei abzustellen) Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann an die Bewertung der Erfolgsaussicht geknüpft werden. Offensichtlich mutwillig ist eine Rechtsverfolgung erst dann, wenn auf den ersten Blick ohne nähere Prüfung erkennbar ist, dass sie erfolglos sein muss.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 22. August 2012 - 2 Ca 130/012 - teilweise abgeändert:

Dem Kläger wird gemäß § 11a ArbGG mit Wirkung vom 22.08.2012 zur Wahrnehmung seiner Rechte in erster Instanz für die Feststellungsanträge zu 1. und 2, sowie die Zahlungsanträge zu 4 - 13 ausschließlich der Zwangsvollstreckung der Rechtsanwalt S beigeordnet.

Die Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu leisten ist.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Beschwerdegebühr zu 50 % tragen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2, ZPO § 114, ArbGG § 11 a;

Gründe:

I.