LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.03.2007
6 Ta 54/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; ArbGG § 11 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 982/06

Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Entscheidungsreife

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.03.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 54/07

DRsp Nr. 2007/11778

Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Entscheidungsreife

1. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO ist nicht auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils abzustellen sondern auf den der Entscheidungsreife des Antrages.2. Aus der Tatsache, dass sich das Arbeitsgericht gehalten sah, einen Ortstermin zu bestimmen, in welchem Feststellungen zur Geldentnahme am Geldwechsler, Eintragungen im Kassenbuch und zu einer sogenannten Auffüllliste getroffen wurden, ist zu ersehen, dass das Gericht einen Beweisbedarf hatte; schon hieraus wird deutlich, dass hinreichende Erfolgsaussichten nicht ausgeschlossen werden konnten.3. Kann ferner aus der Tatsache, dass das Arbeitsgericht durch Teilurteil entschieden hat, geschlossen werden, dass es die Sache noch nicht insgesamt hinsichtlich sämtlicher Widerklageansprüche für entscheidungsreif und erfolgversprechend gehalten hat, konnte zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung durch die Klägerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten geboten hat und mutwillig war. 4. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ;