LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.06.2022
6 Ta 49/22
Normen:
ZPO § 114; DSGVO § 82 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 15
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 82 e/22

Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung als Voraussetzung der ProzesskostenhilfebewilligungAngemessenes Schmerzensgeld bei Verstößen gegen die DSGVO

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.06.2022 - Aktenzeichen 6 Ta 49/22

DRsp Nr. 2023/5284

Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung als Voraussetzung der Prozesskostenhilfebewilligung Angemessenes Schmerzensgeld bei Verstößen gegen die DSGVO

1. Die Prüfung der Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO darf nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf deshalb nur verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechterdings ausgeschlossen, die Erfolgsaussicht aber nur eine entfernte ist. 2. Ist durch einen Verstoß des Datenverwenders gegen die Bestimmungen der DSGVO dem Beschäftigten ein immaterieller Schaden entstanden, ist dieser auszugleichen. Die Arbeitsgerichte können bei Verstößen gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein Schmerzensgeld festsetzen, das sie für angemessen gehalten haben. Dieses ist dann der Maßstab für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und für den Gegenstandswert.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 28.04.2022 - 2 Ca 82 e/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114; DSGVO § 82 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin (Klägerin und Antragstellerin) wendet sich gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe.