I. Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe.
Sie war bei der Beklagten zu 2) als Kassiererin seit dem 02.01.1997 beschäftigt. Am 14.06.2005 kam es bei der Beklagten zu 2) zu einem Brand. Einige Wochen danach wurde die Klägerin bei der Beklagten zu 1) beschäftigt und zwar zu denselben Bedingungen, zu denen sie zuvor bei der Beklagten zu 2) beschäftigt war.
Mit Schreiben vom 22.09.2005 kündigte die Beklagte zu 2) das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.12.2005 wegen Betriebsschließung.
Die Beklagte zu 1) sprach Kündigungen des Arbeitsverhältnisses mit Kündigungsschreiben vom 16.01.2006 zum 15.02.2006 und Kündigungsschreiben vom 27.01.2006 zum 28.02.2006 aus.
Die Klägerin erhob mit am 23.01.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Kündigungsschutzklage zunächst gegen die Beklagte zu 1) und richtete diese Kündigungsschutzklage später auch gegen die Beklagte zu 2).
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