Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 21.07.2020 - 4 Ca 737 a/20 - geändert: Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die Anträge zu 1) und 3) aus der Klageschrift vom 17.07.2020 bewilligt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Der Klägerin wird Rechtsanwalt H. L. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Eine Verpflichtung zur Beteiligung an den Kosten des Rechtsstreits besteht derzeit nicht.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage.
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