LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.07.2020
1 Ta 80/20
Normen:
ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 737 a/20

Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Prozesskostenhilfebewilligung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 1 Ta 80/20

DRsp Nr. 2021/8727

Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Prozesskostenhilfebewilligung

Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO darf nicht mit Erfolgsgewissheit gleichgesetzt werden; auch darf keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg verlangt werden. Andererseits ist eine bloß entfernte Erfolgsaussicht nicht ausreichend. Das Gericht muss also die rechtlichen Grundlagen für die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung vollständig prüfen und dabei zu der Entscheidung kommen, ob eine "gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit" gegeben ist oder nicht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 21.07.2020 - 4 Ca 737 a/20 - geändert: Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die Anträge zu 1) und 3) aus der Klageschrift vom 17.07.2020 bewilligt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Der Klägerin wird Rechtsanwalt H. L. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Eine Verpflichtung zur Beteiligung an den Kosten des Rechtsstreits besteht derzeit nicht.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage.