OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.08.2020
12 B 737/20
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; VwGO § 123 Abs. 3; SGB VIII § 35a Abs. 3; SGB IX § 90;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 141/20

Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg; Erfolgloser Antrag auf einstweilige Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Taxikosten für die Beförderung vom Wohnort zur Schule; Unzulässiger Antrag infolge Zeitablaufs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2020 - Aktenzeichen 12 B 737/20

DRsp Nr. 2020/17240

Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg; Erfolgloser Antrag auf einstweilige Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Taxikosten für die Beförderung vom Wohnort zur Schule; Unzulässiger Antrag infolge Zeitablaufs

Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

2.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; VwGO § 123 Abs. 3; SGB VIII § 35a Abs. 3; SGB IX § 90;

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies gilt auch, soweit mittlerweile angesichts des Ablaufs des Schuljahres 2019/2020 Erledigung eingetreten ist, da es auch zuvor bereits an hinreichenden Erfolgsaussichten fehlte. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Beschwerde des Antragstellers unter 2. b).

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.