Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
2.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies gilt auch, soweit mittlerweile angesichts des Ablaufs des Schuljahres 2019/2020 Erledigung eingetreten ist, da es auch zuvor bereits an hinreichenden Erfolgsaussichten fehlte. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Beschwerde des Antragstellers unter 2. b).
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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