BAG - Urteil vom 21.03.2024
2 AZR 79/23
Normen:
EGRL 23/2001 Art. 1; EGRL 23/2001 Art. 8; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6 S. 1; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 266/20
LAG Frankfurt/Main, vom 20.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1465/21

Erfassung eines Arbeitsverhältnisses von einem Betriebs(teil)übergang; Zuvorige wirksame Zuordnung des Arbeitnehmers individual- und ggf. kollektivrechtlich der dann übergehenden wirtschaftlichen Einheit

BAG, Urteil vom 21.03.2024 - Aktenzeichen 2 AZR 79/23

DRsp Nr. 2024/9331

Erfassung eines Arbeitsverhältnisses von einem Betriebs(teil)übergang; Zuvorige wirksame Zuordnung des Arbeitnehmers individual- und ggf. kollektivrechtlich der dann übergehenden wirtschaftlichen Einheit

1. Ein Arbeitsverhältnis wird nur von einem Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst, wenn der Arbeitnehmer zuvor individual- und ggf. kollektivrechtlich wirksam der dann übergehenden wirtschaftlichen Einheit zugeordnet wurde. 2. Fehler bei der Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB, die für den Willensbildungsprozess der Arbeitnehmer, ob sie einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen, regelmäßig ohne Belang sind, führen nicht dazu, dass die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen beginnt.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Oktober 2022 - 5 Sa 1465/21 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

EGRL 23/2001 Art. 1; EGRL 23/2001 Art. 8; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6 S. 1; GewO § 106;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses und einen Beschäftigungsanspruch.

1. 2.