LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.08.2012
17 Ta (Kost) 6077/12
Normen:
RVG -VV Nr. 3201;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 19244/10

Erfallen der Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2012 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6077/12

DRsp Nr. 2012/21156

Erfallen der Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren

Es besteht keine Vermutung dafür, dass ein Prozessbevollmächtigter nach Eingang einer nicht begründeten Berufung in eine inhaltliche Prüfung der Angelegenheit eintritt. Die Entgegennahme der Berufung führt daher nicht ohne weiteres zu einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV- RVG.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Mai 2012 - 1 Ca 19244/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3201;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Erstattung einer anwaltlichen Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale für eine Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren nicht verlangen. Die Rechtspflegerin hat den Kostenfestsetzungsantrag vom 20. Februar 2012 daher zu Recht zurückgewiesen.