Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Mai 2012 -
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten die Erstattung einer anwaltlichen Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale für eine Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren nicht verlangen. Die Rechtspflegerin hat den Kostenfestsetzungsantrag vom 20. Februar 2012 daher zu Recht zurückgewiesen.
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