LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.05.2022
10 Sa 1272/21 SK
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 481/20

Erdarbeiten für Kabelleitungstiefbauarbeiten im Sinne von VTV nicht erforderlichAusreichende Individualisierung von Beitragsforderungen nach ULAKRechtmäßigkeit der Verkürzung der Ausschlussfrist für Beitragsforderungen nach VTV von vier auf drei Jahre

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.05.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 1272/21 SK

DRsp Nr. 2022/12140

Erdarbeiten für Kabelleitungstiefbauarbeiten im Sinne von VTV nicht erforderlich Ausreichende Individualisierung von Beitragsforderungen nach ULAK Rechtmäßigkeit der Verkürzung der Ausschlussfrist für Beitragsforderungen nach VTV von vier auf drei Jahre

1. Kabelleitungstiefbauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV liegen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber die Kabel in zuvor selbst verlegte Rohre nur montiert und sonst keine Erdarbeiten erbringt.2. Eine Beitragsforderung der ULAK ist ausreichend individualisiert, wenn die ULAK die Höhe des Mindestbeitrags benennt und gleichzeitig angibt, wie viele Arbeitnehmer sie - mag dies auch eine wechselnde Anzahl sein - pro Monat der Forderungsberechnung zugrunde legt.3. Die Wirkungen des SokaSiG endeten nach § 7 Abs. 1 SokaSiG mit Inkrafttreten des neuen VTV vom 28. September 2018, also am 1. Januar 2019.Es ist nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragspartner die Ausschlussfrist für Beitragsansprüche, die ab dem Jahr 2015 fällig wurden, von vier auf drei Jahre verkürzt haben. Sofern die alte längere Ausschlussfrist noch am Laufen war, handelt es sich um einen Fall einer unechten Rückwirkung, die zulässig ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9. September 2021 – 5 Ca 481/20 SK - wird zurückgewiesen.