LSG Bayern - Beschluss vom 29.01.2010
L 5 KR 404/09 B ER
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2; SGB V § 37 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 945;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 333/09

Erbringung einer 24-stündigen Beatmungspflege durch die gesetzliche Krankenversicherung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Bayern, Beschluss vom 29.01.2010 - Aktenzeichen L 5 KR 404/09 B ER

DRsp Nr. 2010/5381

Erbringung einer 24-stündigen Beatmungspflege durch die gesetzliche Krankenversicherung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Ob ein Anordnungsanspruch besteht, ob die ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gerechtfertigt ist, entscheidet sich in der Regel nach einer wegen der Eilbedürftigkeit gebotenen summarischen Prüfung. Stehen aber existenziell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung im Streit, ist eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage verwehrt, die Sach- und Rechtslage ist abschließend zu prüfen. Kann aber die Sache im Eilverfahren nicht vollständig geprüft werden, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen, die Gerichte haben sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen (hier: vorläufiger Rechtsschutz zur Erbringung einer 24-stündigen Beatmungspflege). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.10.2009 aufgehoben.

II. Die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, ab 10.09.2009 die Kosten für eine Behandlungspflege im Umfange von 24 Stunden pro Tag zu übernehmen befristet bis zur Entscheidung der Hauptsache in erster Instanz, jedoch längstens bis 31.12.2010.