I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.10.2009 aufgehoben.
II. Die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, ab 10.09.2009 die Kosten für eine Behandlungspflege im Umfange von 24 Stunden pro Tag zu übernehmen befristet bis zur Entscheidung der Hauptsache in erster Instanz, jedoch längstens bis 31.12.2010.
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