Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug zuletzt noch um Vergütungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2).
Der am 19. Januar 1963 geborene Kläger, gelernter Werkzeugmacher, war, nachdem er zuvor annähernd drei Jahre arbeitslos gewesen war, vom 13. April 2004 bis 31. März 2006 aufgrund schriftlichen, zunächst bis 31. Dezember 2004 und durch nachfolgende Vereinbarungen bis 31. Oktober 2005 und schließlich bis 31. März 2006 verlängerten Arbeitsvertrages vom 19. März 2004 bei der Beklagten zu 2) beschäftigt. Vertraglich war eine Tätigkeit als Schlosserhelfer zu einer Stundenvergütung von zunächst EUR 9,20 brutto, ab Februar 2005 von EUR 10,00 brutto vereinbart. Eingesetzt wurde der Kläger, wie etliche andere bei der Beklagten zu 2) beschäftigten Arbeitnehmer auch, entsprechend der vertraglichen Abrede in der Betriebsstätte der Beklagten zu 1) in Xxxxxxxxx.
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