LAG Niedersachsen - Urteil vom 15.11.2012
7 Sa 1787/11
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 13; BGB § 305 ff.; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 226/11

Equal-pay-Ansprüche und einzelvertragliche Ausschlussfrist

LAG Niedersachsen, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 1787/11

DRsp Nr. 2013/2087

Equal-pay-Ansprüche und einzelvertragliche Ausschlussfrist

1. Spätestens seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.05.2012 (1 AZB 58/12, NZA 2012, 623 -625) steht mit Bindung gegenüber jedermann fest, dass die CGZP zu keinem Zeitpunkt tariffähig war. Die fehlende Tariffähigkeit führte zur Nichtigkeit des Tarifvertrages. 2. Zur Bestimmung der Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG genügte der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast zunächst dadurch, dass er den Inhalt einer Auskunft des Entleihers nach § 13 AÜG vorträgt. 3. Eine vertragliche Regelung, die einerseits vorsieht, dass die Bestimmungen der in Abs. 1 genannten Tarifverträge den Bestimmungen des Arbeitsvertrages vorgehen sollen, wenn nicht die arbeitsvertraglichen Bestimmungen eine für den Mitarbeiter günstigere Regelung ergeben, andererseits aber auch bestimmt, dass die vertragliche Ausschlussfrist nicht gelten soll, soweit die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge eine für den Mitarbeiter günstigere Regelung über den Ausschluss oder den Verfall von Ansprüchen enthalten, ist intransparent und Verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Bei einer derartigen Wechselwirkung ist für den Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich, welche Ausschlussfrist für ihn nun mehr maßgeblich ist.