LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.03.2022
1 Ta 16/22
Normen:
ZPO § 120a Abs. 2; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
NZA-RR 2022, 375
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 17.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1176/20

Entzug der ProzesskostenhilfeGrobe Nachlässigkeit i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.03.2022 - Aktenzeichen 1 Ta 16/22

DRsp Nr. 2022/9600

Entzug der Prozesskostenhilfe Grobe Nachlässigkeit i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

1. Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Vermögensverhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. 2. Grobe Nachlässigkeit i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegt nur bei grober Fahrlässigkeit vor. Danach handelt grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Es muss ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten vorliegen. Schlichtes "Vergessen" einer Mitteilung an das Gericht indiziert noch keine grobe Fahrlässigkeit.

Tenor

1.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 17.01.2022 - 5 Ca 1176/20 - wird aufgehoben. Das Prozesskostenhilfeverfahren wird an das Arbeitsgericht zur Prüfung zurückgegeben, ob und ggf. in welcher Höhe sich der Kläger mit Raten an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen hat.

2.

Kosten werden nicht erhoben.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 2; ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe