LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.06.2016
5 Sa 552/15
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 740/15

Entzug der Klassenleitung durch SchulleiterUnzulässige Klageanträge einer Lehrerin bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über abgeschlossenen Sachverhalt und Bewertung eines Verhaltens der Gegenseite

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.06.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 552/15

DRsp Nr. 2016/12380

Entzug der Klassenleitung durch Schulleiter Unzulässige Klageanträge einer Lehrerin bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über abgeschlossenen Sachverhalt und Bewertung eines Verhaltens der Gegenseite

1. Für gerichtliche Entscheidung über Verpflichtungen aus einem konkreten Vorgang besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn der konfliktauslösende Vorgang abgeschlossen ist und keine Rechtsfolgen mehr erzeugt. Wird die Entscheidung über die Leitung einer Klasse für jedes Schuljahr erneut getroffen, können sich aus der begehrten Rücknahme einer vor dem Ende des abgelaufenen Schuljahres angeordneten Entbindung einer Lehrerin von den Aufgaben als Klassenleiterin keine Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben. 2. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn die Klägerin ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden alsbaldigen richterlichen Entscheidung hat. Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache, wobei einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse sind wie die Gesamtheit eines einheitlichen Schuldverhältnisses.