LAG Bremen - Beschluss vom 20.10.2022
1 Ta 37/22
Normen:
ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;

Entziehung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe mangels ausreichender Mitwirkung

LAG Bremen, Beschluss vom 20.10.2022 - Aktenzeichen 1 Ta 37/22

DRsp Nr. 2024/2295

Entziehung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe mangels ausreichender Mitwirkung

Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, folgt daraus die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12.07.2022 - 9 Ca 9065/20 - zur Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts, mit der ihm die durch das Arbeitsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe mangels ausreichender Mitwirkung entzogen worden ist.