Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen infolge vermuteter Arbeitsvermittlung ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.
Der Kläger war seit dem 23. Januar 1978 bei der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor AVR GmbH (AVR) als Betriebsschlosser beschäftigt. Diese betrieb auf dem Gelände der Kernforschungsanlage Jülich GmbH (KFA), der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einen Versuchsreaktor. Beide Unternehmen sind gemeinnützig und befassen sich mit der zivilen Nutzung der Kernenergie. Gesellschafter beider Unternehmen sind die Bundesrepublik Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen.
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