Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Februar 2021 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Kläger nimmt die beklagte Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.
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