BGH - Urteil vom 21.04.2022
VII ZR 285/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 242; BGB § 826;
Fundstellen:
MDR 2022, 956
NJW-RR 2022, 1678
WM 2022, 1607
ZIP 2022, 2023
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 10.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 334/19
OLG Köln, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 138/20

Entsprechung des Werts der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs der Höhe nach den vereinbarten Leasingzahlungen im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung; Inanspruchnahme eines Motorenherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Urteil vom 21.04.2022 - Aktenzeichen VII ZR 285/21

DRsp Nr. 2022/8849

Entsprechung des Werts der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs der Höhe nach den vereinbarten Leasingzahlungen im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung; Inanspruchnahme eines Motorenherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich der Höhe nach den vereinbarten Leasingzahlungen. Der Wertverlust des Fahrzeugs während der Leasingzeit ist kein geeigneter Maßstab zur Bemessung des Nutzungsvorteils (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, NJW 2022, 321).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Februar 2021 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 242; BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.