Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für das Jahr 1999 verpflichtet war, am Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen und dafür dem Beklagten Auskünfte zu erteilen und Beiträge zu leisten.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft tschechischen Rechts mit Sitz in Z/Tschechische Republik. Sie unterhält einen baugewerblichen Betrieb. Mit Hilfe tschechischer Arbeitnehmer, die zum Arbeitsmarkt in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, führte sie ua. auch im Jahre 1999 auf der Grundlage von Werkverträgen als Subunternehmerin Rohbauarbeiten aus.
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