LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.02.2009
3 Ta 19/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 S. 3; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1149/08

Entschuldigungsgründe für verspätetes Vorbringen von Unterhaltszahlungen im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.02.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 19/09

DRsp Nr. 2009/7816

Entschuldigungsgründe für verspätetes Vorbringen von Unterhaltszahlungen im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Hat die Partei ausweislich der zur Akte gereichten Kontoauszüge zum Zeitpunkt des Prozesskostenhilfebegehrens keinen Unterhalt gezahlt, weil sie für zwei Monate in Zahlungsrückstand geraten war, hat sie (von ihrem Standpunkt aus) die Frage, ob sie Angehörigen Unterhalt gewährt, in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse korrekt mit "nein" beantwortet, wenn auch diese Antwort nach Wiederaufnahme der Zahlungen nur vorübergehend richtig war; vor diesem tatsächlichen Hintergrund liegen jedoch ausreichende Entschuldigungsgründe für eine verspätete Einführung der Unterhaltsleistungen vor.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 30.10.2008 bezüglich der Ratenzahlungsanordnung aufgehoben:

Der Kläger hat monatliche Raten von EUR 45,00 auf die Prozesskosten zu zahlen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 S. 3; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.