BAG - Beschluss vom 03.05.2022
3 AZN 45/22
Normen:
AVR Caritas; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AuR 2022, 333
BB 2022, 1267
EzA-SD 2022, 16
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 26.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 337/20
ArbG Dresden, vom 19.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 537/20

Entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher BedeutungRechtscharakter der Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritas

BAG, Beschluss vom 03.05.2022 - Aktenzeichen 3 AZN 45/22

DRsp Nr. 2022/7512

Entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Rechtscharakter der Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritas

Orientierungssatz: Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritas (AVR Caritas) sind als auf dem Dritten Weg entstandene Regelungen Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie haben keine normative Wirkung und sind keine Rechtsnormen iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Da sie aber eine Verbreitung und Bedeutung erlangen, die einer Rechtsnorm mit abstrakter Bedeutung für die Allgemeinheit gleichkommt, haben sie Rechtsnormcharakter iSd. Regelung (Rn. 3).

Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klage entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde gem. §§ 72a, 72 Abs. 2 Nr. 1 Erfolg haben.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26. November 2021 - 4 Sa 337/20 - zugelassen.

Normenkette:

AVR Caritas; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: