LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.11.2006
5 Ta 200/06
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1 § 240 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 493/06

Entscheidung über Prozesskostenhilfeantrag des Klägers bei Insolvenz der Beklagten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.11.2006 - Aktenzeichen 5 Ta 200/06

DRsp Nr. 2007/11745

Entscheidung über Prozesskostenhilfeantrag des Klägers bei Insolvenz der Beklagten

1. Der Umstand, dass über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, steht einer Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Prozesskostenhilfeantrag nicht entgegen; die insoweit in § 240 ZPO angeordnete Unterbrechung erstreckt sich nicht auf ein Beschwerdeverfahren der vorliegenden Art.2. Ist im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über rückständige Entgeltforderungen des Arbeitnehmers bereits eine Zahlungsklage beim Arbeitsgericht anhängig, führt die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO zu einer der Verfahrensbeendigung vergleichbaren Situation; wird ein derartiger Rechtsstreit über rückständige Arbeitnehmerforderungen wegen Insolvenzeröffnung unterbrochen und ist ein Ende der Unterbrechung nicht absehbar, geht es nicht an, das Prozesskostenhilfeverfahren unerledigt zu lassen oder zuzuwarten, bis das Insolvenzverfahren beendet ist.3. Es ist Sache der antragstellenden Partei, die Bewilligungsreife ihres Prozesskostenhilfegesuchs (im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung) dadurch herbeizuführen, dass sie dem Gericht rechtzeitig die formularmäßige Prozesskostenhilfeerklärung gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorlegt.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 Satz 1 § 240 Satz 1 ;

Gründe:

I.