Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit Ordentliche Gerichte - Arbeitsgerichte
OLG Köln, Beschluß vom 23.05.1996 - Aktenzeichen 19 W 22/96
DRsp Nr. 1996/30614
Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit Ordentliche Gerichte - Arbeitsgerichte
Bei der Ermittlung der Rechtswegzuständigkeit kommt es allein auf den Sachvortrag des Klägers an. Kommen zur Begründung seines Anspruchs Anspruchsgrundlagen aus dem Bürgerlichen Recht in Betracht, die nicht zur ausschließlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehören, so ist gemäß § 13GVG der REchtsweg zu den Ordentlichen Gerichten gegeben. Das gilt auch dann, wenn nach der Behauptung des Beklagten zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden haben soll; in diesem Fall findet keine Beweisaufnahme hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit statt (entgegen BAG NJW 1994, 604 ff.).
Die gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde führt in der Sache zum Erfolg, da für den vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 13GVG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist.
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