OLG Köln - Beschluß vom 23.05.1996
19 W 22/96
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 ; GVG §§ 13, 17a ;
Fundstellen:
BB 1997, 52
NJW 1997, 470
OLGReport-Köln 1996, 170
VersR 1996, 1564

Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit Ordentliche Gerichte - Arbeitsgerichte

OLG Köln, Beschluß vom 23.05.1996 - Aktenzeichen 19 W 22/96

DRsp Nr. 1996/30614

Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit Ordentliche Gerichte - Arbeitsgerichte

Bei der Ermittlung der Rechtswegzuständigkeit kommt es allein auf den Sachvortrag des Klägers an. Kommen zur Begründung seines Anspruchs Anspruchsgrundlagen aus dem Bürgerlichen Recht in Betracht, die nicht zur ausschließlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehören, so ist gemäß § 13 GVG der REchtsweg zu den Ordentlichen Gerichten gegeben. Das gilt auch dann, wenn nach der Behauptung des Beklagten zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden haben soll; in diesem Fall findet keine Beweisaufnahme hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit statt (entgegen BAG NJW 1994, 604 ff.).

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 ; GVG §§ 13, 17a ;

Gründe:

Die gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde führt in der Sache zum Erfolg, da für den vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 13 GVG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist.