ArbG Berlin, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 1022/14
Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen Gerichten verschiedener GerichtsbarkeitenZuständigkeit eines obersten Gerichtshofs des Bundes
BAG, Beschluss vom 02.07.2014 - Aktenzeichen 10 AS 3/14
DRsp Nr. 2014/11535
Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen Gerichten verschiedener GerichtsbarkeitenZuständigkeit eines obersten Gerichtshofs des Bundes
Orientierungssätze:1. Rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse sind für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Dies folgt aus § 48 Abs. 1 Nr. 1ArbGG iVm. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG und betrifft auch die örtliche Zuständigkeit. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist.2. In negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten sind die obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Zuständig ist der Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird. Handelt es sich um einen Streit über die örtliche Zuständigkeit innerhalb des beschrittenen Rechtswegs, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 2ZPO das Landesarbeitsgericht zuständig, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.