LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.01.2020
16 TaBV 48/19
Normen:
BetrVG § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 336/18

Entscheidung des Wahlvorstandes zur Betriebsratswahl über Anträge auf schriftliche Stimmabgabe

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.01.2020 - Aktenzeichen 16 TaBV 48/19

DRsp Nr. 2020/15296

Entscheidung des Wahlvorstandes zur Betriebsratswahl über Anträge auf schriftliche Stimmabgabe

1. Über Anträge auf schriftliche Stimmabgabe entscheidet der Wahlvorstand als Gremium. 2. Ein Verstoß dagegen führt nicht zur Nichtigkeit, sondern (nur) zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl. 3. Zur Zweiwochenfrist des § 19 Absatz 2 BetrVG.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 6 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2018 – 21 BV 336/18 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Die vom 15. bis 17. Mai 2018 durchgeführte Betriebsratswahl der A, Regionalbereich B, Wahlbetrieb 3 wird für unwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit sowie über die wirksame Anfechtung einer Betriebsratswahl.

Die Beteiligte zu 5 (Arbeitgeber) ist Teil des Konzerns der A. Für den Regionalbereich B, Wahlbetrieb 3, ist ein Betriebsrat gebildet. Die Antragsteller zu 1 bis 4 sind dort als Arbeitnehmer beschäftigt, wobei der Antragsteller zu 1 zum 31. März 2019 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.