Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts S. vom 18.01.2012 -
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin eine Zulage nach § 16 Abs. 5 Satz 2 TV-L zu gewähren.
Die Klägerin ist seit 1. März 1985 als Justizangestellte beim beklagten Land beschäftigt. Derzeit ist sie als stellvertretende Leiterin der Datenerfassungsstelle und Systemverwaltung in der M.abteilung des AS tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe 9 Stufe 4 (Endstufe) eingruppiert.
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