LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.06.2014
12 Sa 855/13
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8973/12

Entschädigungsansprüche eines Arbeitnehmers wegen Mobbing durch Arbeitskollegen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.06.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 855/13

DRsp Nr. 2015/15056

Entschädigungsansprüche eines Arbeitnehmers wegen Mobbing durch Arbeitskollegen

1. Macht der Arbeitnehmer unter Berufung auf jahrelanges Mobbing einen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch geltend, so trägt er im Prozess die Darlegungs- und Beweislast für die begangenen Rechtsgutverletzungen und die Kausalität etwaiger Pflichtverletzungen des Arbeitgebers für die geltend gemachten Schäden (BAG - 8 AZR 709/06 - 16.05.2007). Dabei bedarf es einer wertenden Gesamtschau der Handlungen des Verletzers, weil die Handlungen häufig bei isolierter Betrachtung nicht ohne Weiteres als zielgerichtete Angriffe auf eine Person erkannt werden können. Dies macht eine konkrete Darlegung der einzelnen Handlungen erforderlich. Erst diese Konkretisierung ermöglicht es dem Gericht, den Schluss auf ein zielgerichtetes Handeln zu ziehen. 2. Zur Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen wird nicht generell die genaue Datumsangabe der Mobbingvorwürfe verlangt werden können. Es genügt vielmehr eine Substantiierung, die auch die Schilderung der konkreten Situation mit ungefährer Zeitangabe erkennen lässt.