LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.09.2012 16 Sa 298/12
Normen:
AGG § 3 Abs. 1; AGG § 5; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4 S. 1 Hs. 1; AGG § 22; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 7; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 9; SGB IX § 81 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 1 S. 1; BasisTV § 28; KBV Behinderte integrieren § 5; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 9510/11
Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung (Behinderung) bei weiterer Stellenbesetzung
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen 16 Sa 298/12
DRsp Nr. 2013/24662
Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung (Behinderung) bei weiterer Stellenbesetzung
Beweislastregelung zum Entschädigungsanspruch bei Benachteiligungunbegründete Entschädigungsklage einer Stellenbewerberin bei unzureichender Darlegung von Indizien zur Kausalität zwischen Benachteiligung und Behinderung)1. Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2AGG in Verbindung mit § 81 Abs. 2SGB IX setzt voraus, dass die Arbeitgeberin gegen das Benachteiligungsverbot in § 81 Abs. 2SGB IX verstoßen hat; diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ihr eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1AGG zuzurechnen ist, die nicht aufgrund der §§ 8 bis 10AGG oder nach § 5AGG wirksam ist.2. Die Anspruchstellerin hat unter Beachtung der Beweislastregelung in § 22AGG hinreichend schlüssig Indizien dafür darzulegen, dass die Benachteiligung (Ablehnung der Stellenbewerbung) wegen ihrer Behinderung erfolgt ist.
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