LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.09.2012
16 Sa 298/12
Normen:
AGG § 3 Abs. 1; AGG § 5; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4 S. 1 Hs. 1; AGG § 22; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 7; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 9; SGB IX § 81 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 1 S. 1; BasisTV § 28; KBV Behinderte integrieren § 5; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 9510/11

Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung (Behinderung) bei weiterer Stellenbesetzung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen 16 Sa 298/12

DRsp Nr. 2013/24662

Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung (Behinderung) bei weiterer Stellenbesetzung

Beweislastregelung zum Entschädigungsanspruch bei Benachteiligungunbegründete Entschädigungsklage einer Stellenbewerberin bei unzureichender Darlegung von Indizien zur Kausalität zwischen Benachteiligung und Behinderung) 1. Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG in Verbindung mit § 81 Abs. 2 SGB IX setzt voraus, dass die Arbeitgeberin gegen das Benachteiligungsverbot in § 81 Abs. 2 SGB IX verstoßen hat; diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ihr eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG zuzurechnen ist, die nicht aufgrund der §§ 8 bis 10 AGG oder nach § 5 AGG wirksam ist. 2. Die Anspruchstellerin hat unter Beachtung der Beweislastregelung in § 22 AGG hinreichend schlüssig Indizien dafür darzulegen, dass die Benachteiligung (Ablehnung der Stellenbewerbung) wegen ihrer Behinderung erfolgt ist.