Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.03.2017 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger infolge einer erfolglosen Bewerbung bei der Beklagten ein Entschädigungsanspruch aus einer Benachteiligung auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zusteht.
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