LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.06.2011
3 Sa 917/11
Normen:
AGG § 1; AGG § 33; BGB § 611 a Abs. 1 S. 3 (a.F.); BGB § 611 a Abs. 2 (a.F.); BGB § 611 a Abs. 5 (a.F.); ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 286;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 623
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 5196/06

Entschädigungsanspruch einer Schwangeren bei geschlechtsbezogener Benachteiligung durch Beförderungsentscheidung; Indizwürdigung zur Vermutung geschlechtsbenachteiligender Beweggründe; Zahlungsklage einer Werbefachfrau bei erfolglosem Gegenbeweis zur benachteiligungsfreien Beförderungsentscheidung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.06.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 917/11

DRsp Nr. 2011/15916

Entschädigungsanspruch einer Schwangeren bei geschlechtsbezogener Benachteiligung durch Beförderungsentscheidung; Indizwürdigung zur Vermutung geschlechtsbenachteiligender Beweggründe; Zahlungsklage einer Werbefachfrau bei erfolglosem Gegenbeweis zur benachteiligungsfreien Beförderungsentscheidung

1. Die zweistufige Regelung des § 611a Abs. 1 S 3 BGB aF lässt die Beweislastverteilung unberührt, senkt aber das Beweismaß dahingehend, dass der klagende Arbeitnehmer lediglich Tatsachen vortragen muss, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Werden vom Arbeitnehmer Hilfstatsachen vorgetragen, die für sich genommen nicht zur Begründung der Vermutungswirkung ausreichen, ist vom Tatrichter eine Gesamtbetrachtung dahingehend vorzunehmen, ob die Hilfstatsachen im Zusammenhang gesehen geeignet sind, die Vermutungswirkung zu begründen (im Anschluss an BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 483/09 -).