LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.02.2002
9 Sa 1451/01
Normen:
BGB § 611a ; BGB § 611b ; EWGRL 76/207 Art. 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2002, 345
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 17.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1516/01

Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2002 - Aktenzeichen 9 Sa 1451/01

DRsp Nr. 2003/4749

Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung bei Einstellung

»1. Nach Art. 2 Abs. 2 EWGR 76/207 ist § 611 a Abs. 1 BGB dahin auszulegen, dass eine geschlechtsbezogene Unterscheidung nur dann gestattet ist, wenn ein spezifisches Geschlecht für diese Tätigkeit unverzichtbare Voraussetzung ist. Hierfür reicht ein sachlicher Grund nicht aus, der einem pädagogischen Konzept entspricht. Nur bei mittelbarer Diskriminierung kann die Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. 2. § 611 BGB, der eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung vorsieht, enthält selbst keine Rechtsfolgen eines Verstoßes. 3. Die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das geschlechtsbezogene Benachteiligungsverbot kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme wegen seines Geschlechts benachteiligt. Bleibt ein ausgeschriebener Arbeitsplatz endgültig unbesetzt, weil dem Arbeitgeber keine entsprechenden Finanzmittel zugewiesen werden, fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung oder Maßnahme bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, die eine Entschädigung auslösen kann.«

Normenkette:

BGB § 611a ; BGB § 611b ; EWGRL 76/207 Art. 2 Abs. 2 ;

Tatbestand: